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Satzung
The Sirens Collective e.V.

Stand 26.11.2025

PRÄAMBEL
Der Verein The Sirens Collective errichtet ein digitales Archiv,
das es Betroffenen sexualisierter Gewalt ermöglicht, ihre Erfahrungen
anonym oder offen zu teilen. Dieses Archiv dient der unmittelbaren
Selbstermächtigung durch das Aussprechen des Erlebten, schafft
Sichtbarkeit und bricht das gesellschaftliche Schweigen.
Indem das Kollektiv Informationen zu Hilfsangeboten bereitstellt
und Brücken zu unterstützenden Organisationen baut, leistet es
mittelbar konkrete Hilfe zur Rettung aus seelischer und körperlicher Not.
Durch die künstlerische Aufarbeitung und öffentliche Vermittlung
der Inhalte fördert der Verein eine empathischere Gesellschaft,
stärkt das Bewusstsein für strukturelle Gewalt und engagiert sich aktiv
für Geschlechtergerechtigkeit und den Schutz familiärer Strukturen vor
Gewalt.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1) Der Verein trägt den Namen „The Sirens Collective“
und ist im Vereinsregister eingetragen.

2) Der Sitz des Vereins ist Berlin.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Die Zwecke des Vereins sind:
a) die Förderung der Hilfe für Zivilbeschädigte sowie Hilfe für Opfer
von Straftaten; Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund
ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen
Orientierung diskriminiert werden,
gem. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 der Abgabenordnung;

b) die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr,
gem. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 der Abgabenordnung;

c) die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern,
gem. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 18 der Abgabenordnung;

d) die Förderung der Kriminalprävention,
gem. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 20 der Abgabenordnung.

3) Die Vereinszwecke werden insbesondere durch folgende
Maßnahmen verwirklicht:
a) Der Verein hilft Betroffenen sexualisierter Gewalt indem er sie
an bereits vorhandene Hilfsangebote und Anlaufstellen vermittelt.
Dies ist erforderlich, damit die Betroffenen im Zweifel auch in
akuten Notlagen, Kontakt zu entsprechenden gemeinnützigen oder
mildtätigen Strukturen, die auf diesem Gebiet arbeiten, erhalten
können.

b) Der Verein vermittelt als akute und präventive Hilfestellung
Informationen über Rechte, Selbstermächtigung und Hilfsangebote,
unterstützt durch Expertinnenwissen;

c) Der Verein errichtet und erhält ein digitales und öffentlich
zugängliches Archiv von Erfahrungsberichten Betroffener, welches
der unmittelbaren Selbstermächtigung, Erkenntnis und Aussprache
dienen soll.

d) Um dem Phänomen der sekundären Viktimisierung durch die
Gesellschaft (d.h. der erneuten Verletzung der Betroffenen durch
unangemessene Reaktion auf die Tat) entgegenzuwirken, setzt der
Verein auf kontinuierliche öffentliche Aufklärung und Sichtbarkeit.
Über Inhalte auf Social Media, einen Podcast mit Betroffenen- und
Expert*innenstimmen sowie einen Newsletter schafft der Verein für
alle zugängliche Räume des niedrigschwelligen Austauschs.
Durch die authentische Darstellung von Erfahrungen, reflektierte
Sprache und das Einbinden von Fachwissen stärkt der Verein das
Vertrauen Betroffener in ihrer eigenen Perspektive. Es werden
gesellschaftliche Tabus gebrochen und über sexualisierte Gewalt in
all ihren Dimensionen gesprochen – offen, ungeschönt und ohne Zensur. So wird Selbstermächtigung gefördert und ein Bewusstsein, das Betroffene stärkt und gesellschaftliche Veränderung anstößt, entwickelt.

e) Auch die künstlerische Vermittlung, z.B. durch Visualisierungen,
soll zur Förderung von Empathie und Selbstwirksamkeit beitragen.

f) Das Kollektiv arbeitet sichtbar mit Gesicht und Klarnamen und
schafft auf diese Weise Identifikationsräume für Betroffene sowie öffentliche Aufmerksamkeit für strukturelle Gleichberechtigungsprobleme.

g) Der Verein vertritt die Anliegen der Betroffenen von sexualisierter
Gewalt auch in öffentlichen Debatten und stößt gesellschaftliche

Diskurse zu Themen wie Normen, Rollenbilder, Identität und Gleich-
stellung, auch im öffentlichen Raum durch Paneltalks und Vorträge an.

h) Der Verein setzt sich durch Bewusstseinsbildung, kulturelle Re-
präsentation und Wissenserhalt für die Stärkung der Frauenrechte ein.

4) Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung von anderen gemeinnützigen und mildtätigen Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts vornehmen, um die hier genannten Zwecke zu fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.

2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln der Körperschaft.

3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

4) Der Verein ist konfessionslos und parteipolitisch neutral.

§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt. Der Aufnahmeantrag ist in Textform an den Vorstand zu richten.

2) Der Verein hat folgende Mitgliedsarten:
a) Ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht;

b) Fördermitglieder, die den Verein finanziell unterstützen
(ohne Stimmrecht);

c) Ehrenmitglieder, die von der Mitgliederversammlung aufgrund
besonderer Verdienste für die Vereinsziele ernannt werden können.

3) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

5) Austrittserklärungen sind in Textform an den Vorstand zu richten. Sie werden jeweils zum darauffolgenden Monatsbeginn wirksam.

6) Der Ausschluss eines Mitglieds kann insbesondere erfolgen, wenn es wiederholt den satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt oder sich vereinsschädlich verhält, das Ansehen des Vereins gefährdet oder in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand nach Anhörung der:s Betroffenen. Die Ausschlussgründe sind dem Mitglied mit der Entscheidung schriftlich bekannt zu geben. Gegen diesen Ausschluss ist der Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
1) Fördermitglieder zahlen einen monatlichen Beitrag gemäß
der von der Mitgliederversammlung zu beschließenden
Beitragsordnung.

2) Ordentliche Mitglieder sind von der Beitragspflicht ausgenommen.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung;

b) Der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
1) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, wenn
mindestens 20% der Mitglieder dies verlangen oder das Interesse
des Vereins es erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr.
Der Vorstand vorschickt die Einladung zur Mitgliederversammlung
unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen in Textform.
Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die
letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse oder
E-Mailadresse gerichtet ist.

2) Die Mitgliederversammlung kann real als Präsenzversammlung, und sofern keine zwingenden Gesetzesbestimmungen entgegenstehen, virtuell als Online-Versammlung oder in hybrider Form als Online-Präsenzversammlung abgehalten werden. Der Vorstand entscheidet hierüber nach eigenem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Im Fall einer Online- oder Online-Präsenzversammlung entscheidet der Vorstand über die Modalitäten der Fernabstimmung, die allen Mitgliedern die Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation ermöglicht. Der Vorstand ist ermächtigt, die Bestimmungen zum Verfahren und zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in der Versammlung zu treffen. Sofern keine andere Person gewählt wird, leitet ein vom Vorstand zu bestimmendes Vorstandsmitglied die Mitgliederversammlung als Versammlungsführer*in.

3) Neben den hier geregelten Aufgaben, ist die Mitgliederversammlung
für das Folgende zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts

b) Entlastung und Wahl des Vorstands

c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

d) Beschluss über die Auflösung des Vereins

 

4) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

5) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand unter Befreiungen der Beschränkung des §181 BGB umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches den wesentlichen Inhalt der Mitgliederversammlung wiedergibt. Das Protokoll ist von der Versammlungsführung zu unterzeichnen.

 

§ 8 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens sieben gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern, die Mitglieder des Vereins sein müssen.

2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

3) Mitglieder des ersten Vorstands sind auf unbestimmte Zeit die Gründungsmitglieder, bzw. siehe Gründungsprotokoll. Die Widerruflichkeit der Bestellung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

4) Gehören dem Vorstand weniger als drei Gründungsmitglieder an, kann die Mitgliederversammlung die Größe des Vorstands beschließen und neue Vorstandsmitglieder wählen. Die Mitglieder des Vorstands, die keine Gründungsmitglieder sind, werden für jeweils zwei Jahre gewählt.

 

§ 9 Vergütung für die Vereinstätigkeit

1) Die Ämter und sonstigen Tätigkeiten für den Verein erfolgen grundsätzlich ehrenamtlich.

2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Haushaltslage beschließen, dass Vorstandsaufgaben und sonstige Tätigkeiten im Dienste des Vereinszwecke entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Abschluss und Änderungen des Vertrags ist der Vorstand zuständig. Er ist insoweit von der Anwendung des §181 BGB befreit. Für die Vertragsbeendigung bleibt die Mitgliederversammlung zuständig. Der Abschluss und die Änderungen des Vertrags sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

3) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter*innen des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch gem. § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter*innen haben hierbei das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

4) Der Vorstand kann im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

 

§ 10 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die auflösende Mitgliederversammlung nichts anderes be stimmt, sind die zu diesem Zeitpunkt amtierenden Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator*innen.

2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Frauenhauskoordinierung e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Diese Satzung wurde von der Vorstandsversammlung am 26.11.2025
beschlossen.

 

the Sirens Collective in Handschrift

 

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